Direkt zum Inhalt

Emil Wendle (1891 - 1943)

10.01.1935 Anordnung der Sicherungsverwahrung
08.01.1943 KZ Mauthausen
28.01.1943 Tod im KZ Gusen


Emil Wendle wurde am 13. Februar 1891 in Ichenheim (bei Neuried im heutigen Ortenaukreis) als uneheliches Kind geboren und später katholisch getauft. Schon kurz nach seiner Geburt kam er in eine Pflegefamilie. Er besuchte die Volksschule in Ichenheim, galt aber als lernresistenter Schüler und wurde schon nach der fünften Klasse entlassen (diese frühe Entlassung aus der Schulpflicht war anscheinend in „hoffnungslosen“ Fällen möglich). Nach seinen Angaben will er dann eine Schreinerlehre gemacht haben, arbeitete jedoch tatsächlich als Tagelöhner und in der Landwirtschaft.

1914 heiratete er. Die Ehe, aus der vier Kinder hervorgingen, wurde 1924 mit der Schuldfeststellung Wendles wieder geschieden, weil er nicht für seine Familie gesorgt habe und in dieser Zeit zahlreiche Straftaten beging. Die erste gerichtliche Strafe, drei Wochen Gefängnis, erhielt er 1914 wegen Zechprellereien. In den nächsten Jahren folgten acht weitere Verurteilungen im Inland wegen Betrugs, Unterschlagung, Diebstahls und Passvergehen, und vier Strafen im Ausland wegen Diebstahls, Hehlerei und Lebensmittelfälschung.

Nach Beginn des Ersten Weltkriegs wurde Emil Wendle zum Kriegsdienst eingezogen. Einen 1916 von seinen Militärvorgesetzten bewilligten Urlaub überzog er um Monate und beging in dieser Zeit Betrügereien und Unterschlagungen. Wegen dieser Straftaten und dem unerlaubten Tragen von Kriegsauszeichnungen wurde er vom Kriegsgericht Karlsruhe am 23. September 1916 zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem er einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde die Reststrafe zwecks weiterer Verwendung als Soldat ausgesetzt und nach Kriegsende durch eine Amnestie ganz erlassen.

Am 27. Juli 1921 verurteilte ihn das Schöffengericht Offenburg wegen 26 zwischen April 1920 und April 1921 an verschiedenen Orten Mittelbadens begangener Betrügereien („fortgesetzter Betrug im Rückfall“) zu zwei Jahren Gefängnis. Er hatte mit dem Versprechen, im Schwarzhandel Lebensmittel und andere schwer zu beschaffende Bedarfsgegenstände zu besorgen, von zahlreichen Leuten erhebliche Geldbeträge erhalten, ohne jemals die versprochene Leistung zu erbringen. Nachdem er 3/4 der Strafe abgesessen hatte, wurde der Rest zur Bewährung ausgesetzt. Bereits Anfang August 1923 wurde erneut gegen ihn wegen fortgesetzten Betrugs verhandelt. Das Schöffengericht Lahr verurteilte ihn zu zwei Jahren Zuchthaus. Ende 1924 gelang ihm die Flucht aus der Anstalt Kislau. Im November 1925 wurde er jedoch wieder gefasst und die Strafhaft fortgesetzt bis zum 1. Juli 1926. Es folgten weitere Straftaten und Verurteilungen. In den jeweiligen Urteilsbegründungen wurde er zunehmend als „unverbesserlicher Betrüger“, als „arbeitsscheu“, als „Verbrecher aus Veranlagung“ charakterisiert. 1927 befand der Direktor des Landesgefängnisses Freiburg, dass Wendle wohl kaum gebessert diese Anstalt verlasse und dass er „zu den Elementen gehöre, deren Internierung angebracht wäre.“1

Ende 1934 bis Anfang 1935 wurde gegen ihn vor dem Landgericht Offenburg verhandelt. Gegenstand waren 26 Betrugs- und Diebstahlsdelikte. Am 10. Januar 1935 wurde er zu drei Jahren Zuchthaus mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. In der Urteilsbegründung hieß es:
„Wenn auch die Schulbildung des Angeklagten mangelhaft ist, so hat der Angeklagte doch eine solche raffinierte Gewandtheit im Leben bekundet und versteht sich derart wohlüberlegt schriftlich und mündlich zu verteidigen, dass auch nach seinem persönlichen Eindruck von einer Geistesschwäche bei ihm nicht gesprochen werden kann. [...] 
Schon mehrere frühere Strafurteile haben zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte seine zahlreichen Verfehlungen aus einem starken inneren Drang zum Verbrechen verübt hat, und gerade auch die jetzigen Straftaten lassen erneut zweifelsfrei erkennen, dass die ununterbrochene und stets in gleicher Richtung gehende Betätigung des Angeklagten auf einen offenbar auf Veranlagung beruhenden, überaus starken verbrecherischen Hang zurückzuführen ist.“
Seine Behauptung aus Not so gehandelt zu haben, sei „völlig unwahr“. Schon frühere Urteile hätten ihn zutreffend als arbeitsscheuen Menschen bezeichnet, der seinen Lebensunterhalt vorzugsweise mit Betrügereien friste. Die dadurch erworbenen Geldmittel vertrinke und vergeude er in kürzester Zeit. Auch wenn es sich bei dem erbeuteten Geld teils um eher kleinere Summen handle, so wäre der Verlust für die Geschädigten doch oft erheblich.
„Seine Gefährlichkeit ergibt sich aus der raffinierten Art seines Vorgehens, die darin liegt, dass er bei ihm unbekannten Leuten durch eine zur Schau getragene harmlose Offenheit und Ehrlichkeit Vertrauen zu erwecken versteht und dieses dann in skrupelloser Weise ausnützt, ferner darin, dass er durch sein fortdauerndes Umherziehen die Fortsetzung seiner Verbrechen ermöglicht und ihre Entdeckung erheblich erschwert.“

Der Beschuldigte habe einen großen Teil seines Lebens in in- und ausländischen Strafanstalten verbracht. Die Sicherungsverwahrung gemäß § 42 Strafgesetzbuch müsse ausgesprochen werden, weil dies die öffentliche Sicherheit erfordere. Selbst mehrfache Zuchthausstrafen hätten nichts bewirkt und der Angeklagte habe sofort nach Strafverbüßung wieder sein altes verbrecherischen Leben aufgenommen. "Die Gesamtwürdigung seiner Person und seinen Taten ergibt, dass er [...] ein gemeingefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, der in Sicherungsverwahrung gehört.

Gegen das Strafmaß und die Sicherungsverwahrung legte Wendle im März 1935 Revision ein, die am 17. Mai 1935 verworfen wurde. Nach Ende der Haftstrafe am 17. März 1938, die er im Zuchthaus Bruchsal verbüßt hatte, wurde er am 25. März 1938 in die Sicherungsanstalt (eine Abteilung im Gefängnis, in die die Sicherungsverwahrten nach Strafverbüßung in den Maßregelvollzug überführt wurden) Straubing in Bayern überführt.

Im September 1942 vereinbarte Reichsjustizminister Otto Georg Thierack mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler die schubweise Auslieferung aller Sicherungsverwahrten, die bisher der Justiz unterstanden und in den Sicherungsanstalten einsaßen, an die Polizei (nur Gestapo oder Kripo konnten, über Antrag beim Reichsicherheitshauptamt, KZ-Einweisungen vornehmen). In den Konzentrationslagern sollten sie - wie es explizit hieß - der „Vernichtung durch Arbeit“ preisgegeben werden.

Emil Wendle wurde zusammen mit anderen Sicherungsverwahrten am 6. Januar 1943 aus Straubing in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert. Dort wurde er als Sicherungsverwahrter („SV“) kategorisiert und mit der Häftlingsnummer 20958 versehen. Bereits am 13. Januar wurde er in das nahegelegene KZ Gusen überstellt, wo die Häftlinge vor allem beim Stollenbau für die Untertageproduktion von Jagdflugzeugen rücksichtslos zur Schwerstarbeit angetrieben wurden. Nur 14 Tage später, am 28. Januar 1943, starb Emil Wendle dort im Alter von 51 Jahren - als Opfer der rechtswidrigen Übereinkunft von Justiz und SS und den daran anschließenden Willkürmaßnahmen.

Das Schicksal Wendles blieb in der Nachkriegszeit in seiner Heimat unbekannt. Im März 1946 beauftragte die von Wendles Ableben offenbar nicht informierte Staatsanwaltschaft Offenburg die Gendarmerie Ichenheim, die aktuelle Anschrift von Wendle herauszufinden. Die Gendarmerie machte die ehemaligen Vermieter von Wendle ausfindig, welche aussagten, dass dieser 1942 in Straubing verstorben sei. Es seien aber keine Unterlagen mehr vorhanden. Die Sicherungsanstalt Straubing teilte dann am 25. Mai 1946 mit, dass Wendle mit Sicherheit nicht bei ihnen verstorben wäre. Daraufhin erklärte die Gendarmerie, nichts mehr zur Klärung beitragen zu können.

Die Markierung auf der Übersichtskarte zeigt Emil Wendles letzte frei gewählte Wohnadresse Mühlgasse 16 in Lahr.

 

  • 1

    Die Frage einer Sicherungsverwahrung für sogenannte Gewohnheitsverbrecher wurde seit Ende des 19. Jahrhunderts in Justiz- und Polizeikreisen diskutiert. Die Einführung einer solchen scheiterte jedoch immer wieder an unterschiedlichen Auffassungen, welcher Personenkreis betroffen und wie der Maßregelvollzug gestaltet sein sollte. Erst nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurde die Sicherungsverwahrung durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24. November 1933 (Gewohnheitsverbrechergesetz), das am 1.1.1934 in Kraft trat, in das deutsche Rechtssystem eingeführt.

Quellen

ITS Digital Archive, Arolsen Archives
1.1.26.3 Individuelle Häftlingsunterlagen Männer KL Mauthausen, Emil Wendle

Staatsarchiv Freiburg
A 43/1 Nr. 1986

Memorial Mauthausen
(https://raumdernamen.mauthausen-memorial.org/)

 

Drucken