Eugen Schenk (1903 - 1943)
27.03.1935 Anordnung der Sicherungsverwahrung
07.01.1943 KZ Mauthausen
27.01.1943 Tod im KZ Gusen
Eugen Ernst August Schenk wurde am 19. November 1903 in Ludwigshafen am Rhein geboren. Spätestens ab 1916 wohnte er in Mannheim. Als Beruf gab er Tagelöhner an. Über sein Leben jenseits der Spirale von Straftaten und Gefängnis wissen wir nur wenig, da uns lediglich polizeiliche und juristische Gutachten und Stellungnahmen zur Verfügung standen.
Seine kriminelle Karriere begann früh. Bereits mit 14 Jahren wurde er dreimal wegen schweren Diebstahls verurteilt. In einem späteren kriminalbiologischen Gutachten von 1928 hieß es: „Der damals 16jährige Eugen Schenk hielt sich schon zu jener Zeit mit Vorliebe in den Verbrecherquartieren des Mannheimer Hafenviertels auf.“
Nur wenige Monate in Freiheit, heiratete er am 28. September 1926 Philippine geb. Gerlach. Am 18. Januar 1927 wurde er wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Juli 1927 zog das Ehepaar nach Kaiserslautern, kehrte dann aber nach Mannheim zurück. Während seiner Haft hatte seine Frau begonnen sich zu prostituieren und Eugen Schenk, der bis dahin vor allem wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden war, verlegte sich nun vorzugsweise auf Kuppelei und Zuhälterei. Wegen diesen Straftatbeständen und damit in Zusammenhang stehenden Delikten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Bedrohung, Ruhestörung erhielt er rund 20 weitere Freiheitsstrafen, meist in Form von einigen Tagen oder Monaten, aber auch eine anderthalbjährige Gefängnis- sowie eine einjährige Zuchthausstrafe.
Zu letzterer wurde er am 27. März 1935 vom Schöffengericht Mannheim wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt, zugleich ordnete das Schöffengericht die anschließende Sicherungsverwahrung an. Das Gericht folgte in seinem Urteil im wesentlichen einem Gutachten des Mannheimer Gefängnisoberarztes Dr. Götzmann vom 19. Februar 1935. Darin wurde Schenk als "abgestumpfter, verkommener Mensch" charakterisiert, ihm aber zugleich volle Zurechnungsfähigkeit (und damit Schuldfähigkeit) attestiert. Weiter hieß es : „Überblickt man die bisherigen Straftaten des Angeschuldigten, so steht außer Zweifel, dass es sich bei Eugen Schenk um einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher handelt. Schon in früher Jugend wurden die ersten Eigentumsdelikte begangen, die auch die erste Hälfte der Verbrecherlaufbahn des Angeschuldigten ausfüllen sollen. Mit seiner Verheiratung versinkt der Angeschuldigte in den Kreis der Dirnen und Zuhälter, aus deren Gesellschaft er sich in der Folgezeit nicht mehr gelöst hat. Hiervon zeugt der zweite Teil der in der Strafliste verzeichneten Strafen. Die bisher ausgesprochenen Strafen vermochten auf Schenk keinerlei abschreckende oder bessernde Wirkung auszuüben; nach verbüßter Strafe ist er in kurzer Zeit immer wieder erneut straffällig geworden. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Straftaten des Angeschuldigten in einem in seiner Persönlichkeit verwurzeltem Hang zum Verbrechen beruhen. [...] Neben der Strafe ist daher jetzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten.“
Mit "Schubbefehl" vom 20. Mai 1935 wurde Eugen Schenk ins Männerzuchthaus Bruchsal verbracht. Nach Verbüßung seiner Strafe kam er in die Sicherungsanstalt (eine Abteilung im Gefängnis, in die die Sicherungsverwahrten nach Strafverbüßung in den Maßregelvollzug überführt wurden) Straubing.
Ein Entlassungsgesuch Schenks wurde am 13. März 1940 vom Landgericht Mannheim abgelehnt. Grundlage war die Stellungnahme des kriminalpolizeilichen Gutachters an den Oberstaatsanwalt des Landgerichts Mannheim:
Schenk habe sich zwar die ganze Zeit einwandfrei geführt, es habe keinerlei Beanstandungen gegeben, er habe sehr fleißig gearbeitet, sei anständig und verträglich gewesen „und ließ sich willig führen“.
„Mit Rücksicht auf die derzeitige politische Lage“ könne man aber einer Entlassung Schenks nicht zustimmen. „Es handelt sich bei ihm um einen willensschwachen und haltlosen Rechtsbrecher, dessen Freilassung sich z.Zt. nicht verantworten läßt. Es ist niemand vorhanden, der Schenk nach seiner Entlassung günstig beeinflussen könnte. Es kann unterstellt werden, daß er sofort in Dirnen- und Zuhälterkreisen wieder Aufnahme finden würde.“ Außerdem müsste er bei einer Freilassung polizeilich überwacht werden und die Polizei habe derzeit anderweitige dringende Aufgaben. Er trete daher einer Entlassung entgegen.
Im September 1942 vereinbarte Reichsjustizminister Otto Georg Thierack mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler die schubweise Auslieferung aller Sicherungsverwahrten, die bisher der Justiz unterstanden und in den Sicherungsanstalten einsaßen, an die Polizei (nur Gestapo oder Kripo konnten, über Antrag beim Reichsicherheitshauptamt, KZ-Einweisungen vornehmen). In den Konzentrationslagern sollten sie - wie es explizit hieß - der „Vernichtung durch Arbeit“ preisgegeben werden.
Davon betroffen war auch Eugen Schenk. Am 7. Januar 1943 wurde er zusammen mit 207 weiteren Sicherungsverwahrten aus der Sicherungsanstalt Straubing mit einem Sammeltransport in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert. Dort wurde er als Sicherungsverwahrter ("SV") registriert und erhielt die Häftlingsnummer 20856. Vermutlich überstellte man ihn, zusammen mit zahlreichen weiteren SV-Häftlingen, am 13. Januar 1943 in das nahegelegene KZ Gusen, wo die Häftlinge vor allem beim Stollenbau für die Untertageproduktion von Jagdflugzeugen rücksichtslos zu Schwerstarbeit angetrieben wurden. Dort starb Eugen Schenk knapp drei Wochen nach seiner Deportation am 27. Januar 1943 im Alter von 40 Jahren.
Die Markierung auf der Übersichtskarte zeigt Eugen Schenks letzte Wohnadresse Mannheim G 7/14.
Quellen
Generallandesarchiv Karlsruhe
309 Nr. 4453
Archiv Memorial Mauthausen
Liste der Lagerschreibstube des KZ Mauthausen vom 9. Januar 1943 über die Zugänge vom 8. Januar 1943.
Memorial Mauthausen
(https://raumdernamen.mauthausen-memorial.org/)
© Text und Recherche:
Sigrid Brüggemann, Stuttgart
Stand: Juni 2025
www.kz-mauthausen-bw.de