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Karl Fischer (1886 - 1942)

„... nicht bloß wegen seines inneren Hangs zur Begehung von Rechtsbrüchen, sondern überhaupt wegen seiner staatsfeindlichen und asozialen Gesinnung“

 

20.12.1937 Anordnung der Sicherungsverwahrung
03.12.1942 KZ Mauthausen
23.12.1942 Tod im KZ Mauthausen

Wie bei vielen Mauthausenhäftlingen mit der Kategorie „SV“ (Sicherungsverwahrte) stand uns als Quelle zur Vita Karl Fischers ausschließlich seine Justiz- bzw. Strafgefangenenakte mit biografischen Angaben, Beurteilungen durch die Strafanstaltsleitung und Urteilsbegründungen zur Verfügung - und damit deren Sichtweise.
Karl Fischer wurde am 8. August 1886 in Winterlingen auf der Schwäbischen Alb geboren und später evangelisch getauft. Die Familie zog aber bald nach Rottweil. Er besuchte die dortige Volksschule und machte im Anschluss eine Dachdeckerlehre, später ließ er sich noch zum Gärtner ausbilden und arbeitete danach in diesem Beruf. In einem von uns nicht genau bestimmbaren Zeitraum war er mit Emilie, geborene Lillemann, verheiratet.

Mit 12 Jahren wurde Karl Fischer erstmalig gerichtlich verurteilt, und zwar wegen Diebstahls. Bis zu Beginn des Ersten Weltkriegs erfolgten zahlreiche weitere Strafurteile wegen Diebstahls im Rückfall, Körperverletzung, Bedrohung, Bettelns, groben Unfugs und Beleidigung. 1908 und 1916 war er jeweils für ein paar Monate Soldat, wurde jedoch nicht zum Kriegseinsatz herangezogen. 1917 wurde er mehrfach zu Geld- und Haftstrafen wegen Höchstpreisüberschreitung im Schweinehandel, Schleichhandel mit Schweinen, Tabakschmuggel (vermutlich vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Zwangsbewirtschaftung), aber auch wegen Bedrohung, „Konkubinat“ und Hehlerei verurteilt. Zudem war er Mitglied einer Hehlerbande mit dem Namen „die schwarze Hand“. Am 6. Oktober 1923 verurteilte ihn die Strafkammer Rottweil wegen acht Verbrechens des schweren Diebstahls, zwei Verbrechens des einfachen Diebstahls, sowie wegen eines Sprengstoffverbrechens zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus. Seine Beute hatte u.a. aus Schreibmaschinen, Silbergeschirr, Fahrrädern, Treibriemen, Kleidern, Wäsche und Lebensmitteln bestanden.

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ED-Foto von Karl Fischer, Staatsarchiv Ludwigsburg E 356 d V Bü 1910

Nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus 1932 arbeitete Fischer zeitweise bei der Stadt Rottweil als Straßenkehrer und Gärtner, zeitweise bei der Stuttgarter Baufirma Baresel als Kabelleger, ansonsten verrichtete er Gelegenheitsarbeiten.
1934 verurteilte ihn das Sondergericht Stuttgart wegen verbotenen Tragens eines kommunistischen Parteiabzeichens zu sechs Monaten Gefängnis. Weitere Strafen mit unmittelbar politischem Zusammenhang sind nicht bekannt, jedoch wurde ihm die unterstellte Nähe zur Kommunistischen Partei in seinem späteren Verfahren strafverschärfend ausgelegt.

Seit 22. Juli 1937 befand er sich erneut in Untersuchungshaft. Allein zwischen dem 1. Mai und dem 19. Juli 1937 soll er 20 schwere Diebstähle ausgeführt haben, indem er nachts in bewohnte Häuser (bevorzugt Bauernhäuser) eindrang und Lebensmittel wie Rauchfleisch, Speck, Butter Schmalz, Eier und ähnliches stahl und das Diebesgut später verkaufte. Am 20. Dezember 1937 wurde Karl Fischer vom Landgericht Rottweil deswegen als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ im Sinne des § 20 des Reichsstrafgesetzbuches zu zehn Jahren und einem Monat Zuchthaus mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. In der Urteilsbegründung hieß es:
„ … Wenn man seine 1923 abgeurteilten Diebstähle mit den jetzigen vergleicht, so fällt die Ähnlichkeit der Begehung sofort ins Auge und man gelangt ohne weiteres zu der Überzeugung, dass es sich bei ihm um einen charakterlich durchaus minderwertigen Menschen handelt, der von Jugend auf, sei es infolge mangelhafter Erziehung oder schlechten Umgangs einen Hang zum Diebstahl hat. Dieser Hang, der durch Arbeitsscheu gefördert worden ist, ist ihm bis heute geblieben. [...] Bei günstiger Gelegenheit kann er der Versuchung zum Stehlen nicht widerstehen, wenn auch noch so große Hindernisse zu überwinden sind. Daneben aber beweisen alle diese Diebstähle seine asoziale Gesinnung und fortdauernde Neigung zur bewussten Verletzung der staatlichen Ordnung, sie sind Ausflüsse seiner politischen Gesinnung, und in diesem Zusammenhang tritt die schon 1923 [möglicherweise wurde hier auf das ihm damals vorgeworfene Sprengstoffverbrechen Bezug genommen, S.B.] bestandene kommunistische Einstellung auch jetzt deutlich wieder in Erscheinung. So wie er ein Gegner des Weimarer Staats gewesen ist, so lehnt er auch den nationalsozialistischen Staat bewusst ab und betont, wie z.B. am 1. Mai 1934, seine Zugehörigkeit zur kommunistischen Internationale, von der ihn auch eine langjährige Freiheitsstrafe nicht abgebracht hat und von der er nun auch zeitlebens nicht mehr abzubringen ist. Insofern ist und bleibt Fischer auch gefährlich. Die sehr erhebliche Gefahr des Rückfalls in seine seitherige verbrecherische Tätigkeit besteht also nicht bloss wegen seines inneren Hangs zur Begehung von Rechtsbrüchen, sondern überhaupt wegen seiner staatsfeindlichen und asozialen Gesinnung und es müssen ihm auch künftig entsprechend seinem bis jetzt bewiesenen starken Verbrechenswillen ähnliche Straftaten wie seither zugetraut werden. [...] Die öffentliche Sicherheit ist damit auch in Zukunft durch ihn bedroht.“

Im September 1942 vereinbarte Reichsjustizminister Otto Georg Thierack mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler die schubweise Auslieferung aller Sicherungsverwahrten, die bisher der Justiz unterstanden und in den Sicherungsanstalten einsaßen, an die Polizei (nur Gestapo oder Kripo konnten, über Antrag beim Reichsicherheitshauptamt, KZ-Einweisungen vornehmen). In den Konzentrationslagern sollten sie - wie es explizit hieß - der „Vernichtung durch Arbeit“ preisgegeben werden. Während die Verschleppung von Sicherungsverwahrten in Konzentrationslager seit September 1942 der Erlasslage entsprach, stellte jedoch die Einweisung direkt aus der Justizhaft wie im Falle Karl Fischers, der seine Strafe im Zuchthaus Ludwigsburg erst am 21. September 1948 (!) verbüßt hätte, eher eine Ausnahme dar. 
Am 3. Dezember 1942 traf Fischer im Konzentrationslager Mauthausen ein, wurde als Sicherungsverwahrter („SV“) registriert, erhielt die Häftlingsnummer 15680 und wurde dem Block 19 zugewiesen. Dort verstarb er nur knapp drei Wochen später im Alter von 56 Jahren - als Opfer der rechtswidrigen Übereinkunft von Justiz und SS und den daran anschließenden Willkürmaßnahmen. Das Totenbuch, in dem in aller Regel fiktive Todesursachen eingetragen wurden, vermerkt als Ursache einen „eitrigen Dickdarmkatarrh“.

Die Markierung auf der Übersichtskarte zeigt Karl Fischers letzte frei gewählte Wohnadresse Kaufhausstraße 10 (heute Kaufhausgasse) in Rottweil.
 

Quellen
ITS Digital Archive, Arolsen Archives
1.1.26.3 Individuelle Häftlingsunterlagen Männer KL Mauthausen, Karl Fischer
Staatsarchiv Ludwigsburg
E 356 d V Bü 1910
Memorial Mauthausen
(https://raumdernamen.mauthausen-memorial.org/)
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