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Alfred Bulling

(geb. 1908)

Juni 1940 KZ Mauthausen
25.03.1945 Außenkommando Wels
04.04.1945 KZ Mauthausen
08.04.1945 aus KZ Mauthausen entlassen

Alfred Bulling wurde am 25. Februar 1908 als Sohn von Gottlieb Bulling und seiner Ehefrau Pauline, geborene Rieth, in Böblingen geboren. Als lediger junger Mann lebte er unstet, gab als Beruf Melker an und galt zeitweise als wohnsitzlos.

Vielfach kam er mit dem Gesetz in Konflikt. Erstmals belangt wurde er am 25. Januar 1927 wegen Betrugs vom Amtsgericht Böblingen. Es folgten Strafen wegen Diebstahls und Bettelns (damals Straftatbestand nach § 361 Abs. 4 Strafgesetzbuch).

Am 19. Mai 1936 wurde er in Ravensburg wegen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren verurteilt. Die Strafe verbüßte er in der württembergischen Landesstrafanstalt Ludwigsburg. Von dort wurde er "auf Grund des Erlasses des Herrn Generalstaatsanwalts vom 15.1.1937" am 21. Januar 1937 "in das Strafgefangenenlager Börgermoor I, Bahnstation Dörpen a. d. Ems, versetzt". Das berüchtigte Emslandlager Börgermoor, das 1933/34 als KZ für politische Gegner der Nazis gedient hatte, war seit Mai 1934 als Strafgefangenenlager der Justiz unterstellt, wobei die Bewachung des Lagers weiterhin der SA oblag. Bullings Entlassung erfolgte am 19. Februar 1939. Um jene Zeit beziehungsweise danach war er verheiratet, die Familie hatte fünf Kinder.

Nach seinen eigen Angaben wurde Bulling, der damals in der Rosmarinstraße in Ravensburg lebte, wegen einer – ansonsten nicht belegten - Schlägerei mit einem Ortsgruppenleiter verhaftet und im Juni 1940 über das württembergische Gestapogefängnis Welzheim in das Konzentrationslager Mauthausen eingewiesen. Dort erhielt er die Häftlingsnummer 128 mit der Kategorie „Sch“, was bedeutete, dass er als von der Gestapo eingewiesen und damit als politischer Häftling galt. Auch musste er den roten Winkel der „Politischen“ an der Kleidung tragen - was ebenfalls darauf hinweist, dass er trotz seiner unpolitischen kleinkriminellen Karriere aus politischen Gründen ins KZ gekommen war. In Mauthausen war er im Block 9 untergebracht und arbeitete als Schuster in der SS-Schuhmacherei.

Vom KZ Mauthausen wurde er temporär für eine Verhandlung im Amtsgericht in Ravensburg freigestellt, wo er ab 3. September 1940 im Gerichtsgefängnis in Untersuchungshaft einsaß. Zu jener Zeit hatte er bereits 16 Vorstrafen. Nach dem Richterspruch am 11. Oktober 1940 musste er bis 11. März 1941 in Mannheim eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) abbüßen. Über den konkreten Tatvorwurf ist Näheres nicht bekannt. Unmittelbar nach Strafende erfolgte am 12. März 1941 seine erneute Überstellung in das KZ Mauthausen, wo er wieder an seinem alten Arbeitsplatz als Schuster tätig war. Diese – von einem zweiwöchentlichen Aufenthalt im Krankenrevier unterbrochene – Tätigkeit währte bis Februar 1944. Anschließend wurde er allem Anschein nach als Hilfsarbeiter zu Steinbrucharbeiten herangezogen. Danach ist auf seiner Häftlingspersonalkarte "Bombenkommando" vermerkt, was vermutlich bedeutet, dass er zu Aufräumungsarbeiten nach Luftangriffen herangezogen wurde.

Nachgewiesen hingegen ist, dass er am 25. März 1945 zu dem KZ-Außenkommando Wels überstellt wurde. Dort erhielt er vermutlich gemäß dem in der Überstellungsliste aufscheinenden Stichwort „Lagerpolizisten“ zusammen mit 19 weiteren ausgewählten Häftlingen, darunter Ernst Koch und Otto Wisst, eine militärische Kurzausbildung. Am 4. April kehrte er zurück in das Stammlager Mauthausen, wo er am 8. April formell aus der KZ-Haft entlassen wurde, um in eine SS-Kampfeinheit aufgenommen zu werden. Eine Formation, die mit unterschiedlichen Namen belegt wurde, der Häftling Otto Wahl beispielsweise benannte sie nach dem Mauthausen-Lagerleiter als „Bataillon Ziereis“. Wie fast alle Mitglieder dieser SS-Formation, die sich nicht einfach absetzen konnten, dürfte vermutlich auch Bulling in US-Kriegsgefangenschaft geraten und aus dieser nach kurzer Zeit entlassen worden sein.

Über Bullings Vita in der Nachkriegszeit ist wenig bekannt. In den 1960er Jahren wohnte er unter anderem in der Zähringerstraße 38 in Freiburg. Laut polizeilicher Auskunft hatte Bulling mit dem Kriminalkommissariat Ravensburg „in der Zeit von 29.11.45 bis 7.3.60 wiederholt wegen Diebstahls, Unzucht mit Abhängigen, Urkundenfälschung u.a.“ zu tun. Das letzte Datum bezieht sich auf einen Vorgang wegen Beleidigung und übler Nachrede, zu welchem Bulling zu Protokoll gab: „Im Verlaufe des Gesprächs äußerte ich dann noch [..], dass ich früher 4 1/2 Jahre im Vernichtungslager Mauthausen gewesen wäre, und dass wir dort keinen solchen Schweinehund gehabt hätten, wie dieser Diesel einer sei.“

Um eine Wiedergutmachung für die erlittene NS-Verfolgung bemühte sich Bulling zunächst nicht. Erst im Jahr 1968 trat er an das Landesamt für die Wiedergutmachung, Außenstelle Karlsruhe, heran, worauf das Amt um nähere Informationen nachsuchte: „Da Sie, soweit ersichtlich, weder nach dem BEG [Bundesentschädigungsgesetz] noch nach früherem Recht einen Antrag auf Entschädigung gestellt haben und sich zur Frage der Verfolgteneigenschaft aus ihrem obigen Antrag nichts entnehmen lässt, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Verfolgungsvorgänge im einzelnen darzulegen“. Bulling gab an, seit Juni 1940 im Konzentrationslager gewesen zu sein, danach habe er im April und Mai 1945 Kriegsdienst geleistet. Schriftliche Unterlagen besitze er keine. Das Amt selbst hatte jedoch mittlerweile die Tatsache in Erfahrung gebracht, dass Bulling vom 11. Oktober 1940 bis 11. März 1941 in Mannheim eine sechsmonatige Gefängnisstrafe verbüßt hatte und stellte deshalb den Wahrheitsgehalt seiner Angaben  in Frage. Dabei zeigte sich das Amt wenig vertraut mit der NS-Verfolgungspraxis. So war es offenbar unbekannt, dass es seinerzeit ein durchaus gängiges Verfahren war, KZ-Häftlinge zeitweilig für die Justiz freizustellen, sofern gegen diese ein Strafverfahren anhängig oder noch eine Haftstrafe zu verbüßen war, wie dies auch bei Bulling der Fall gewesen war. Der Grund für diese Praxis war, dass nach NS-Rechtsauffassung ein KZ-Aufenthalt keine „Strafe“ darstellte, weshalb Strafhaft nicht im KZ sondern nur durch die Justiz vollzogen werden konnte.

Der nächste Schritt der Behörde bestand darin, dass sie Bullings Wiedergutmachungsberechtigung fundamental in Frage stellte: „Inzwischen bezweifeln wir überhaupt eine Verbringung ins KL-Mauthausen aus politischen Gründen“. Angesichts seines Vorstrafenregisters sei Misstrauen angebracht. „Wir nehmen vielmehr an, dass er dort [im KZ Mauthausen] als Berufsverbrecher untergebracht wurde. Vielleicht ist seinerzeit bei der Aufnahme ein Irrtum unterlaufen“. Deshalb bat man den Internationalen Suchdienst (ITS) in Arolsen um eine nochmalige Überprüfung der Unterlagen. Doch der Suchdienst konnte nur bestätigen, dass Bulling im KZ als politischer Häftling geführt wurde.

Daraufhin konstatierte das Wiedergutmachungsamt in einem letzten Schritt: „der genaue Beginn der verfolgungsbedingten [Unterstr. i. Orig.] Inhaftierung (§ 43 BEG) konnte nicht mehr festgestellt werden. Als sicher für die verfolgungsbedingte Inhaftierung kann nur der Zeitraum 29.12.43 – 8.4.45 angenommen werden.“ Dabei wurde der 29. Dezember 1943 als Beginn der Verfolgung gesetzt, weil dieses Datum auf Bullings Häftlingspersonalkarte mit dem Vermerk „Revier“ aufscheint. Dass er laut einem weiteren Eintrag auf dieser Karte zuvor in der KZ-Schusterei gearbeitet hatte, fand keine Berücksichtigung. Und der Einsatz bei der SS-Truppe ab 8. April 1945 galt ohnehin ohne weitere Begründung nicht als verfolgungsrelevant. Über den möglichen weiteren Gang des Wiedergutmachungsverfahrens ist nichts zu erfahren, da die Akten  mit diesem Vorgang enden, ohne dass ein Wiedergutmachungsbescheid ausgestellt worden wäre.

Die Markierung auf der Übersichtskarte verweist auf die Rosmarinstraße (Hausnummer unbekannt) in Ravensburg, wo Alfred Bulling vor seiner Verhaftung im Jahr 1940 wohnte.


Quellen

ITS Digital Archive, Arolsen Archives
1.1.26.3 Individuelle Unterlagen Männer Mauthausen / Alfred Bulling
Doc. 1310839; 1320640
Korrespondenzakte T/D 970827

Staatsarchiv Ludwigsburg
EL 350 I Bü 13695
E 356 d V Bü 1109


© Text und Recherche:
Roland Maier, Stuttgart
Stand: April 2024
www.kz-mauthausen-bw.de